Scheinselbständigkeit und 630-Mark-Jobs erhitzen die Gemüter

Ein Standpunkt von Prof. Dr. Bernhard Külp und stud. rer. pol. Armin Wiesler (Juni 1999)

Selten haben zwei Gesetze zu so großer Aufregung und solch starken Protesten geführt wie das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte und das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse.
Das Hauptanliegen des ersten Gesetzes ist die Bekämpfung der Scheinselbständigkeit. Das Gesetz vermutet Scheinselbständigkeit, wenn mindestens zwei der vier folgenden Kriterien zutreffen:
1. Der "Selbständige" beschäftigt außer Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
2. Er ist in der Regel und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
3. Er erbringt für Arbeitnehmer typische Arbeitsleistungen, unterliegt insbesondere Weisungen des Auftraggebers und ist in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert.
4. Er tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.
Liegt Scheinselbständigkeit vor, gelten für den Scheinselbständigen alle Rechte und Pflichten eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Kann die Vermutung der sog. Scheinselbständigkeit widerlegt werden, folgt die Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Person um einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen handelt. Dies liegt vor, wenn die beiden ersten oben genannten Kriterien erfüllt sind. In diesem Fall wird der Betroffene lediglich rentenversicherungspflichtig, muß allerdings den gesamten Beitrag, momentan 19,5% des Bruttoeinkommens, allein tragen.
Die Intention des neuen Gesetzes ist sozialpolitisch eindeutig. In der Vergangenheit wurde eine große Zahl an Beschäftigten in die Selbständigkeit gedrängt, mit dem Ziel, Sozialabgaben zu sparen. Gerade in der Speditionsbranche, die selbstverständlich gegen dieses Gesetz Sturm läuft, war dies zu beobachten. Die Praxis, welche nicht nur die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch die Abwälzung des unternehmerischen Risikos auf "eigentliche" Arbeitnehmer bedeutet, soll gestoppt werden. Mit dem Gesetz wird ein weiteres Abbröckeln der Basis der gesetzlichen Sozialversicherung aufgehalten. Die Ausweitung des "klassischen" Arbeitnehmerbegriffes (Nr. 3) bedeutet ein "Verschiebebahnhof" von Selbständigen hin zu Beschäftigten. "Reguläre" Beschäftigung wird gefördert und darüber hinaus werden zusätzliche Einnahmen für die Sozialkassen generiert.
Die negativen Auswirkungen des Gesetzes auf Existenzgründungen sollten in diesem Zusammenhang nicht vergessen werden. Es wird als Existenzgründer zunehmend schwierig, größere Aufträge zu erhalten, da der Auftraggeber Angst haben muß, plötzlich ungewollt Arbeitgeber zu werden.
Der Gesetzgeber muß sich den Vorwurf gefallen lassen, daß dieses Gesetz das eigentliche Ziel weit überschießt. Der starke Protest von verschiedenen Personengruppen läßt die Frage aufkommen, ob der Staat eingreifen sollte, wenn überhaupt kein Schutzbedürfnis besteht.
Das Grundproblem, daß Sozialabgaben und Steuern in Deutschland generell zu hoch sind, wurde mit diesem Gesetz erneut nicht angegangen! Die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind bei einem Bruttolohn von bspw. 4.000,-- DM momentan insgesamt ca. 1.648,-- DM hoch. Eine Erklärung, warum immer mehr Personen versuchen, sich dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem zu entziehen. Hier muß eine grundlegende Reform ansetzen!
Genauso umstritten ist das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, kurz: die 630-Mark-Jobs.
Im Gegensatz zur alten Regelung sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach der neuen Regelung renten- und krankenversicherungspflichtig. Im Falle ausschließlicher Mini-Jobber, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen 630,-- DM nicht übersteigt, sind vom Arbeitgeber pauschal 12% an die gesetzliche Rentenversicherung und 10% an die gesetzliche Krankenversicherung abzuführen, sofern eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Rentenbeitrag um 7,5% auf 19,5% aufzustocken und kann somit das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen, u.a. Anspruch auf Rehabilitation und Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Bei Personen, die bereits einer Haupttätigkeit nachgehen, oder deren Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen die 630-DM-Grenze überschreiten, wird das gesamte Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig.
Es gibt weiterhin die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber, die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte sowie die Freistellung der Besteuerung, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren positiven Einkünfte hat. Die Einkünfte des Ehegatten bleiben hierbei unberücksichtigt.
Die Folgen der neuen Regelung sind vor allem für Personen, die bereits einer Haupttätigkeit nachgehen, beträchtlich. Da sie bis zu 109,-- DM Beitrag an die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und darüber hinaus im ungünstigsten Fall noch 149,-- DM an Steuern abführen müssen, lohnt sich der Hinzuverdienst kaum noch. So soll die Einführung des Gesetzes zu einer Vielzahl von Kündigungen und Protesten geführt haben mit der Folge eines erhöhten Anreizes zur Schwarzarbeit.
Auch dieses Gesetz ist vom Grundsatz her sozialpolitisch eindeutig. Die Kumulation von 630-Mark-Jobs, welche nach der alten Regelung nur schwer zu kontrollieren war, läßt sich durch die Sozialversicherungspflicht leicht erkennen. Außerdem wird mehr Gleichheit auf dem Arbeitsmarkt hergestellt, da durch die Neuregelung ein Beschäftigter, der für zwei Arbeitgeber arbeitet und in seinem Hauptberuf 4.000,-- DM brutto und in seinem Nebenberuf 630,-- DM verdient, genauso behandelt wird wie ein Arbeitnehmer, der nur für einen Arbeitgeber arbeitet und dort 4.630,-- DM verdient. Während es völlig unumstritten ist, daß ein Arbeitnehmer, der bei seinem (Haupt-)Arbeitgeber mehr arbeitet - sprich: Überstunden macht - dieses zusätzliche Einkommen zu versteuern und dafür Sozialabgaben zu zahlen hat, ruft es allgemeine Entrüstung hervor, wenn dies bei einem Hinzuverdienst bei einem zweiten Arbeitgeber vollzogen werden soll. Hier gibt es keine logische Grundlage für ein Messen mit zweierlei Maß. Darüber hinaus wird durch dieses Gesetz die Umwandlung von regulären Beschäftigungsverhältnissen in geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zumindest erschwert.
Beide Gesetze fördern reguläre Beschäftigung und beziehen dadurch mehr Personen in die gesetzliche Sozialversicherung ein. Dies erscheint unter sozialpolitischen Aspekten prinzipiell geboten, aber es darf nicht verkannt werden, daß bei einer Ausweitung des versicherten Personenkreises die grundsätzlichen Probleme der gesetzlichen Sozialversicherung zwar kurzfristig überdeckt, jedoch langfristig nicht gelöst werden. Berücksichtigt man zudem, daß bei eigener Zuzahlung Rentenansprüche erworben werden und diese auf Renten nach Mindestentgeltpunkten angehoben werden, wird die Finanzierungsproblematik der Zukunft noch verschärft. Nicht Zwangsmaßnahmen zur Rückführung in die gesetzliche Sozialversicherung sondern Effizienzsteigerungen im bestehenden System bzw. eine grundlegende Reform können dieses Problem lösen!

Prof. Dr. Bernhard Külp, Direktor des Instituts für Allgemeine Wirtschaftsforschung, Abteilung Sozialpolitik, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br.

stud. rer. pol. Armin Wiesler, stud. Mitarbeiter am Institut für Allgemeine Wirtschaftsforschung, Abteilung Sozialpolitik, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br.


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