Ein Standpunkt von Prof. Dr. Bernhard Külp und stud. rer. pol. Armin Wiesler (Juni 1999)
Selten haben zwei Gesetze
zu so großer Aufregung und solch starken Protesten geführt wie das
Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte und das
Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse.
Das Hauptanliegen des ersten Gesetzes ist die Bekämpfung der Scheinselbständigkeit. Das Gesetz
vermutet Scheinselbständigkeit, wenn mindestens zwei der vier folgenden Kriterien
zutreffen:
1. Der "Selbständige" beschäftigt außer Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer.
2. Er ist in der Regel und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
3. Er erbringt für Arbeitnehmer typische Arbeitsleistungen, unterliegt insbesondere
Weisungen des Auftraggebers und ist in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
eingegliedert.
4. Er tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.
Liegt Scheinselbständigkeit vor, gelten für den Scheinselbständigen alle Rechte und Pflichten
eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere die Versicherungspflicht in allen
Zweigen der
Sozialversicherung.
Kann die Vermutung der sog. Scheinselbständigkeit widerlegt werden, folgt die Prüfung, ob es sich
bei der betreffenden Person um einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen handelt. Dies liegt vor,
wenn die beiden ersten oben genannten Kriterien erfüllt sind. In diesem Fall wird der Betroffene
lediglich rentenversicherungspflichtig, muß allerdings den gesamten Beitrag,
momentan 19,5% des
Bruttoeinkommens, allein tragen.
Die Intention des neuen Gesetzes ist sozialpolitisch eindeutig. In der Vergangenheit
wurde eine
große Zahl an Beschäftigten in die Selbständigkeit gedrängt, mit dem Ziel, Sozialabgaben zu
sparen. Gerade in der Speditionsbranche, die selbstverständlich gegen dieses Gesetz Sturm läuft,
war dies zu beobachten. Die Praxis, welche nicht nur die Ersparnis der
Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch die Abwälzung des unternehmerischen Risikos auf
"eigentliche" Arbeitnehmer bedeutet, soll gestoppt werden. Mit dem Gesetz wird ein weiteres
Abbröckeln der Basis der gesetzlichen Sozialversicherung aufgehalten. Die Ausweitung des
"klassischen" Arbeitnehmerbegriffes (Nr. 3) bedeutet ein "Verschiebebahnhof" von Selbständigen hin
zu Beschäftigten. "Reguläre" Beschäftigung wird gefördert und darüber hinaus werden zusätzliche
Einnahmen für die Sozialkassen generiert.
Die negativen Auswirkungen des Gesetzes auf Existenzgründungen sollten in diesem Zusammenhang
nicht vergessen werden. Es wird als Existenzgründer zunehmend schwierig, größere Aufträge zu
erhalten, da der Auftraggeber Angst haben muß, plötzlich ungewollt Arbeitgeber
zu werden.
Der Gesetzgeber muß sich den Vorwurf gefallen lassen, daß dieses Gesetz das eigentliche Ziel weit
überschießt. Der starke Protest von verschiedenen Personengruppen läßt die Frage aufkommen, ob der
Staat eingreifen sollte, wenn überhaupt kein Schutzbedürfnis besteht.
Das Grundproblem, daß Sozialabgaben und Steuern in Deutschland generell zu hoch sind, wurde mit
diesem Gesetz erneut nicht angegangen! Die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung sind bei einem Bruttolohn von bspw. 4.000,-- DM momentan insgesamt ca.
1.648,-- DM hoch. Eine Erklärung, warum immer mehr Personen versuchen, sich dem gesetzlichen
Sozialversicherungssystem zu entziehen. Hier muß eine grundlegende Reform ansetzen!
Genauso umstritten ist das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse,
kurz: die 630-Mark-Jobs.
Im Gegensatz zur alten Regelung sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach der neuen
Regelung renten- und krankenversicherungspflichtig. Im Falle ausschließlicher Mini-Jobber, deren
monatliches Arbeitsentgelt aus einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
630,-- DM nicht übersteigt, sind vom Arbeitgeber pauschal 12% an die gesetzliche
Rentenversicherung und 10% an die gesetzliche Krankenversicherung abzuführen, sofern eine
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Der Arbeitnehmer hat die
Möglichkeit, den Rentenbeitrag um 7,5% auf 19,5% aufzustocken und kann somit das volle
Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen, u.a. Anspruch auf Rehabilitation
und Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Bei Personen, die bereits einer Haupttätigkeit nachgehen, oder deren Einkünfte aus geringfügigen
Beschäftigungen die 630-DM-Grenze überschreiten, wird das gesamte Arbeitsentgelt
sozialversicherungspflichtig.
Es gibt weiterhin die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber, die Besteuerung
nach Lohnsteuerkarte sowie die Freistellung der Besteuerung, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren
positiven Einkünfte hat. Die Einkünfte des Ehegatten bleiben hierbei unberücksichtigt.
Die Folgen der neuen Regelung sind vor allem für Personen, die bereits einer Haupttätigkeit
nachgehen, beträchtlich. Da sie bis zu 109,-- DM Beitrag an die Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung und darüber hinaus im ungünstigsten Fall noch 149,-- DM an Steuern abführen
müssen, lohnt sich der Hinzuverdienst kaum noch. So soll die Einführung des Gesetzes zu einer
Vielzahl von Kündigungen und Protesten geführt haben mit der Folge eines erhöhten
Anreizes zur
Schwarzarbeit.
Auch dieses Gesetz ist vom Grundsatz her sozialpolitisch eindeutig. Die Kumulation
von 630-Mark-Jobs, welche nach der alten Regelung nur schwer zu kontrollieren
war, läßt sich durch die
Sozialversicherungspflicht leicht erkennen. Außerdem wird mehr Gleichheit auf dem Arbeitsmarkt
hergestellt, da durch die Neuregelung ein Beschäftigter, der für zwei Arbeitgeber arbeitet und in
seinem Hauptberuf 4.000,-- DM brutto und in seinem Nebenberuf 630,-- DM verdient, genauso
behandelt wird wie ein Arbeitnehmer, der nur für einen Arbeitgeber arbeitet und dort 4.630,-- DM
verdient. Während es völlig unumstritten ist, daß ein Arbeitnehmer, der bei seinem
(Haupt-)Arbeitgeber mehr arbeitet - sprich: Überstunden macht - dieses zusätzliche Einkommen zu
versteuern und dafür Sozialabgaben zu zahlen hat, ruft es allgemeine Entrüstung hervor, wenn dies
bei einem Hinzuverdienst bei einem zweiten Arbeitgeber vollzogen werden soll. Hier gibt es keine
logische Grundlage für ein Messen mit zweierlei Maß. Darüber hinaus wird durch dieses Gesetz die
Umwandlung von regulären Beschäftigungsverhältnissen in geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
zumindest erschwert.
Beide Gesetze fördern reguläre Beschäftigung und beziehen dadurch mehr Personen in die gesetzliche
Sozialversicherung ein. Dies erscheint unter sozialpolitischen Aspekten prinzipiell geboten, aber
es darf nicht verkannt werden, daß bei einer Ausweitung des versicherten Personenkreises die
grundsätzlichen Probleme der gesetzlichen Sozialversicherung zwar kurzfristig überdeckt, jedoch
langfristig nicht gelöst werden. Berücksichtigt man zudem, daß bei eigener Zuzahlung
Rentenansprüche erworben werden und diese auf Renten nach Mindestentgeltpunkten angehoben werden,
wird die Finanzierungsproblematik der Zukunft noch verschärft. Nicht Zwangsmaßnahmen zur
Rückführung in die gesetzliche Sozialversicherung sondern Effizienzsteigerungen im bestehenden
System bzw. eine grundlegende Reform können dieses Problem lösen!
Prof. Dr. Bernhard Külp, Direktor des Instituts für Allgemeine Wirtschaftsforschung,
Abteilung Sozialpolitik, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. stud.
rer. pol. Armin Wiesler, stud. Mitarbeiter am Institut für Allgemeine Wirtschaftsforschung,
Abteilung Sozialpolitik, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br.
"Wirtschaftspolitische Standpunkte" ist ein kostenloser Medien-Dienst der Haufe Verlagsgruppe in Zusammenarbeit mit dem Institut für Allgemeine Wirtschaftsforschung der Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg.
Herausgeber: Pressestelle der Haufe Verlagsgruppe, Freiburg