Arbeit zu Niedriglöhnen
lohnt sich
derzeit nicht!
Derzeitiges System der
sozialen Sicherung trägt zur Arbeitslosigkeit gering qualifizierter Arbeitskräfte
bei
Ein Standpunkt von Prof.
Dr.
Bernhard Külp und cand. rer. pol. Andreas Löffler (Mai 1999)
Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist eine der zentralen Aufgaben unserer Zeit. Technischer
Fortschritt und Globalisierung bieten einerseits die Möglichkeit zur Schaffung neuer
Beschäftigungsverhältnisse, andererseits bedrohen sie die bereits vorhandenen Arbeitsplätze von
gering qualifizierten Arbeitnehmern im Niedriglohnbereich. Gerade die Gruppe der Personen ohne
abgeschlossene Berufsausbildung ist derzeit vom Problem der Arbeitslosigkeit in besonderem Ausmaß betroffen
(18,9%).
Aus ökonomischer Sicht ist die hohe Arbeitslosenquote bei den gering Qualifizierten nicht
zwangsläufig vorgegeben. Sie müßten sich nur entsprechend ihrer geringeren Arbeitsproduktivität
mit niedrigeren Marktlöhnen abfinden. Das zentrale Problem stellt dabei die geringe Attraktivität
von Erwerbstätigkeiten zu Niedriglöhnen dar. Zum einen setzt das deutsche Sozialsystem eine untere
Lohn- bzw. Einkommensschwelle fest. Zum anderen sehen die bestehenden Regelungen vor, daß die
Zusatzverdienste einer Person, die Arbeitslosenunterstützung oder Sozialhilfe empfängt, nahezu
vollständig auf die Transfersumme angerechnet werden. Hilfeempfänger können sich aufgrund dieser
hohen Transferentzugsrate von (fast) 100% durch die Aufnahme einer niedrig entlohnten
Beschäftigung finanziell nicht wesentlich verbessern (Arbeitsanreizproblem).
Dieses Phänomen wird in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur mit dem Begriff der
"Armutsfalle" besetzt. Die Darstellung der Armutsfalle im folgenden Schaubild ist eine
vereinfachte Darstellung der Anreizproblematik innerhalb des derzeitigen Systems. Das
Existenzminimum für einen alleinstehenden Sozialhilfeempfänger wird auf 13.000,-- DM/Jahr gesetzt.
Der Absetzbetrag, der im derzeitigen Sozialhilferecht für einen geringen Arbeitsanreiz sorgt,
beträgt z.Zt. 3.228,-- DM/ Jahr, d.h. Zusatzverdienste bis zur Höhe dieses Betrags werden nicht
auf den Transferanspruch angerechnet. Der Grenzsteuersatz t1 beträgt in diesem
Bruttoeinkommensbereich (0-3.228,-- DM/Jahr) 0%. Dadurch ergibt sich für erwerbstätige
Sozialhilfeempfänger ein Einkommensvorteil im Vergleich zu nichterwerbstätigen
Sozialhilfeempfängern. Im zugrunde gelegten Schaubild wird ein proportionaler Grenzsteuersatz t3
von 24% für Bruttoeinkommen über dem steuerfreien Existenzminimum von 13.000,-- DM unterstellt.
Von der Progression des Einkommensteuersystems wird aus Vereinfachungsgründen ebenso abstrahiert
wie von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Armutsfalle erstreckt sich über den
Bruttoeinkommensbereich zwischen 3.228,-- DM/Jahr und 17.247,-- DM/Jahr. Innerhalb dieses
Bereiches ist es für einen Transferempfänger nicht möglich, sein Nettoeinkommen durch
Zusatzverdienste zu erhöhen, da die Transferentzugsrate t2 100% beträgt. Demnach ist es ökonomisch
rational, kein Erwerbseinkommen im Bereich der Armutsfalle zu erzielen.
Erwerbstätige Geringverdiener, die lediglich ein Bruttoeinkommen zwischen 13.000,-- DM/Jahr und
17.247,-- DM/Jahr erzielen, stellen sich finanziell schlechter als erwerbstätige
Sozialhilfeempfänger, die ihr Nettoeinkommen um den Absetzbetrag erhöhen. Geringverdiener könnten
sich einkommensmäßig gleichstellen, indem sie ihren Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe
verwirklichen. Dies wird durch die Sprungstelle der Nettoeinkommensfunktion illustriert. Die
ergänzende Sozialhilfe ermöglicht ihnen ein Nettoeinkommen in Höhe von 17.247,-- DM/Jahr.
Allerdings ist dies für den Geringverdiener mit einem wesentlich höheren Arbeitseinsatz verbunden.
Wird dieser Anspruch aufgrund mangelnder Kenntnis oder Angst vor einer Stigmatisierung nicht
realisiert, gelten die betroffenen Personen als "verdeckt arm".
Es muß betont werden, daß die "Schuld", in der Armutsfalle keine Arbeit anzubieten, nicht bei den
Transferempfängern liegt, sondern den institutionellen Regelungen des Status quo anzulasten ist.
Diese Regelungen werden von den betroffenen Hilfeempfängern als exogen gegebene Rahmenbedingungen
betrachtet, innerhalb derer sie sich gemäß ihres Nutzenmaximierungskalküls verhalten.
Die geschilderte Problematik zeigt, daß das Sozialhilfeniveau in der Bundesrepublik faktisch, wenn
auch nicht rechtlich, einen impliziten Mindestlohn etabliert hat. Die Folge ist, daß Arbeitsplätze
für Beschäftigte mit niedriger Produktivität nicht in ausreichender Menge von den Unternehmen
angeboten werden. Damit trägt das derzeitige System der sozialen Sicherung in Deutschland zu der
hohen Arbeitslosigkeit im Segment der gering qualifizierten Arbeitskräfte bei. Eine Spreizung der
Löhne nach unten, durch die eine produktivitätsorientierte Entlohnung möglich wäre, wird
behindert. Gerade eine Lohnspreizung wäre aber Voraussetzung für einen höheren Beschäftigungsgrad
auch bei den gering qualifizierten Erwerbspersonen. Die Tarifparteien orientieren sich mit ihren
Lohnforderungen auch an der Höhe des vom sozialen Sicherungssystem staatlich garantierten
Mindesteinkommens. Aber selbst dort, wo eine Entlohnung unterhalb der tarifvertraglich
vereinbarten Mindestlöhne möglich ist, weil Unternehmen an diese nicht gebunden sind, wirkt der
von der Sozialhilfe etablierte Mindestlohn. Die oben beschriebene, nahezu vollständige Anrechnung
von Zusatzverdiensten auf das Transfereinkommen führt dazu, daß solche Arbeitsplätze finanziell
nicht attraktiv sind. In diesem Zusammenhang kann auf die gemachten Erfahrungen in Ostdeutschland
verwiesen werden. Viele Unternehmen, die nur bereit waren, Löhne unterhalb des Sozialhilfeniveaus
zu zahlen, konnten trotz der hohen Arbeitslosenzahlen ihre freien Stellen nicht besetzen.
Demgegenüber weisen die Erfahrungen in den USA darauf hin, daß Arbeitsplätze im Niedriglohnsektor
ohne weiteres angenommen werden, wenn sich dadurch ein deutlich höheres verfügbares Einkommen
erzielen läßt als beim alleinigen Bezug von Transferleistungen.
Eine weitere negative Auswirkung der institutionellen Regelungen im Status quo
besteht darin, daß
in zunehmenden Maße reguläre Beschäftigungsverhältnisse in die Schattenwirtschaft verlegt werden.
Ein Teil der Verlagerung des Arbeitsangebots in die Schattenwirtschaft kann sicherlich den hohen
Transferentzugsraten zugerechnet werden, da Schwarzarbeit bei den derzeitigen
Anrechnungsbestimmungen ökonomisch absolut rational ist. Es kann festgehalten werden, daß eine
Implementierung erhöhter Anreize auf das Arbeitsangebot nur dann gelingen kann, wenn verbesserte
Anrechnungsmodalitäten gleichzeitig von einer Absenkung der tariflichen Mindestlöhne (im unteren
Lohnsegment) flankiert werden, da dieser Ansatz ansonsten relativ wirkungslos bliebe. Bei der
konkreten Ausgestaltung eines anreizverträglichen Reformansatzes gibt es mehrere Wege. Eine
fundamentale Alternative präferieren die Anhänger der Bürgergeld- bzw. negativen
Einkommensteuermodelle. Ein erster Schritt ist der "Sonderweg" des Landes Baden-Württemberg - das
sogenannte "Einstiegsgeld" für Langzeitarbeitslose, das seit 01.01.1999 im mehreren Stadt- und
Landkreisen erprobt wird. Danach werden die Zusatzverdienste von langzeitarbeitslosen
Sozialhilfeempfängern nur zur Hälfte auf den Transferanspruch angerechnet. Somit wird dieser
Problemgruppe die Überwindung der Armutsfalle ermöglicht.
Prof. Dr. Bernhard Külp, Direktor des Instituts für Allgemeine Wirtschaftsforschung,
Abteilung Sozialpolitik, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br.
cand.
rer. pol. Andreas Löffler, Diplomand am Institut für Allgemeine Wirtschaftsforschung,
Abteilung Sozialpolitik, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br.
"Wirtschaftspolitische Standpunkte" ist ein kostenloser Medien-Dienst der Haufe Verlagsgruppe in Zusammenarbeit mit dem Institut für Allgemeine Wirtschaftsforschung der Albert-Ludwigs-Universität,
Freiburg.
Herausgeber: Pressestelle der Haufe Verlagsgruppe, Freiburg